§ 4 Organe der SJ sind:
- die Vollversammlung
- der erweiterte Vorstand
- der Vorstand
§ 5 Stellung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der SJ.
§ 6 Zusammensatzung
Die Vollversammlung setzt sich zusammenaus:
- den Vertretern der Vereine
Jeder Verein hat eine Grundstimme. Vereine mit mehr als 3 Jugendabteilungen können je 3 weitere Abteilungen einen weiteren Delegierten entsenden. - dem Vorstand der SJ
- den Jugendwarten der Kreisfachverbände
- den Mitgliedern der Fachausschüsse nach § 15
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Delegierten sollen aus den Jugendversammlungen bzw. Hauptversammlungen der Vereine gewählt werden.
Der Anteil der weiblichen Mitglieder soll bei der Wahl der Delegierten entsprechend der Mitgliederstärke berücksichtigt werden.
§ 7 Aufgaben
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere
- Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Angelegenheiten.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl des Vorstandes (Wahlvorschläge müssen 1 Woche vor der Vollversammlung beim Vorstand eingereicht werden).
- Beschlussfassung über Anträge.
- Beschlussfassung über die Jugendordung.
- Wahl der Delegierten zu I. Vollversammlung der SJN
Vollversammlung des Jugendringes Osnabrücker-Land e.V.
Mindestens 1 Delegierter zu I. und II. muss aus dem Vorstand der SJ entstammen.
§ 8 Zusammentritt
Die Vollversammlung tritt alle 2 Jahre mindestens 2 Wochen vor dem Kreissporttag zusammen.
Über Termin und Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige Vollversammlung keine Festlegung getroffen hat.
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Vollversammlung ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
§ 9 Einladung
Die Vorsitzenden laden die Mitglieder der Vollversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin en.
§ 10 Anträge
Anträge zur Vollversammlung können nur vom Vorstand und von den Mitgliedern der SJ (Vereine, Fachverbände) gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand der SJ mindestens eine Woche vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können ur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
§ 11 Beschlussfähigkeit
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
§ 12 Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse und Änderungen der Jugendordnung erfordern Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung mit Handzeichen.
Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn der Antrag hierauf von mindestens 25 % der stimmberechtigten anwesenden Delegierten unterstützt wird.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaf, das Amt zu übernehmen, dem Vorstand gegenüber erklärt haben.