§20 Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren bei der Beschlussfassung und deren Beurkundung.
- Beschlüsse der Organe des KSB werden bis auf den im Absatz 2) genannten Sonderfall mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§21 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§22 Auflösung
- Die Auflösung des KSB kann nur mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden und auch nur auf einem besonders dazu einberufenen Kreissporttag.
- Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den LSB, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des freien Sports zu verwenden hat.
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Beschlossen am 9. Oktober 2014